Weg zur Neuwahl: Der Kanzler greift zum Grundgesetz
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Die Beteiligung an und Verwaltung von Unternehmen, die folgenden Zweck haben: Die Einrichtung und der Betrieb von gastronomischen Unternehmen, die Planung, Organisation und Durchführung sowie die gastronomische Betreuung von Veranstaltungen vorrangig im Raum Potsdam und die Verwaltung eigenen Vermögens. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit solchen Gütern zu handeln, die für das Betreiben von gastronomischen Einrichtungen und für die Durchführung von Veranstaltungen mit gastronomischer Betreuung erforderlich sind, soweit dafür keine besondere behördliche Genehmigung nötig ist. Die Gesellschaft führt keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten wie z.B. nach Rechtsberatungsgesetz, § 1 KWG oder 34 c GewO aus. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024